- die meisten europäischen Länder besitzen öffentlich rechtliche Medien
- ursprüngliches Vorbild war und ist BBC
- hat einen Grundversorgungsauftrag (allen Bürgern den Zugang zu einem vielfältigen, umfassenden und ausgewogenem medialen Bildungsangebot ermöglichen) bzw. Programmauftrag, der eine unabhängige Grundversorgung mit Informationen, Bildung, Kultur und Unterhaltung zur Verfügung stellt
- Die Grundversorgung der ÖRM beinhaltet drei verschiedene Dinge:
- Versorgung der gesamten Bevölkerung
- Veranstaltung eines Vollprogramms
- Gewährleistung der Meinungsfreiheit innerhalb eines Programms
Der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk hat im Rahmen seines Programmauftrages nach § 11 Abs. 2 und 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) die Pflicht, „im Interesse von Informationsfreiheit und Demokratie, ein vielfältiges, umfassendes und ausgewogenes mediales Angebot zu sichern.“ Dieser Programmauftrag, auch Bildungsauftrag genannt, stellt bei den öffentlichen Sendern die Gewährleistung einer unabhängigen Grundversorgung mit Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung dar. Nach § 11 Abs. 1 RStV hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch die „Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken.“
- werden in Deutschland durch die Rundfunkgebühren bzw. den Rundfunkbeitrag finanziert
- öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten betreiben ebenfalls eine Reihe von Internetangeboten (RÄStV von 2009), welche jedoch stark reguliert werden.
- Inhalte sind durch Telemedienkonzepte TMK und darin enthaltene Verweildauerkonzepte an bestimmte Bedingungen gebunden:
Themen & Dokumente mit zeitgeschichtlichem Hintergrund dürfen unbegrenzt publiziert werden
Bildungsbezogene Angebote können maximal für 5 Jahre publiziert werden
Reportagen, Verbraucherinformationen usw. können max. für ein Jahr publiziert werden
unterhaltende Programme für maximal ein halbes Jahr
Sport maximal 24h
- Öffentlich rechtliche Medien dürfen in ihren Angeboten weder Sponsoring noch Werbung verbreiten
- ÖRM wurde vorgeworfen, dass sie online teilweise Aufgaben erfüllen, die wohl auch durch die Privatwirtschaft getragen werden könne
- Seit dem 12. RäStV müssen sich online Inhalte der ÖRM stark von Internetportalen von Presseverlagen unterscheiden und sollten deswegen ihren Schwerpunkt in Bild und Ton haben
"Sie sind im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton zu gestalten, wobei Text nicht im Vordergrund stehen darf (Außer bei Angebotsübersichten, Schlagzeilen, Sendungstranskripte, Informationen über die jeweilige Rundfunkanstalt und Maßnahmen zum Zweck der Barrierefreiheit)."
- Bei strittigen Fällen des zu "presseähnlichen Online-Auftritts" von ÖRM soll in Zukunft eine Schlcihtungsstelle in Kraft treten, die aus 3 Vertretern deer ÖRM und jeweils der Vertretern des betroffenen Presseverlags besteht
- Zusätzliche Richtlinine gibt es falls ARD oder ZDF von solchen Streitigkeiten betroffen sind
“In der analogen Welt kamen sich Rundfunk und Presse nicht in die Quere. So soll es auch im Internet bleiben. Das ist so, als hätte ein Konkurrent der Autoindustrie dieser vom Gesetzgeber auferlegen lassen, dass Autos für alle Zeiten eine Pferdekutschenähnlichkeit behalten müssen.”
ÖRM & Social Media
"In Zeiten, in denen ein einzelner blauhaariger YouTuber mit seiner Kritik an der Klimapolitik ein größeres Medienecho erzeugt als 26.000 Wissenschaftler vor ihm, ist etwas faul im System."