1. Versorgung der gesamten Bevölkerung
  2. Veranstaltung eines Vollprogramms
  3. Gewährleistung der Meinungsfreiheit innerhalb eines Programms

Der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk hat im Rahmen seines Programmauftrages nach § 11 Abs. 2 und 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) die Pflicht, „im Interesse von Informationsfreiheit und Demokratie, ein vielfältiges, umfassendes und ausgewogenes mediales Angebot zu sichern.“ Dieser Programmauftrag, auch Bildungsauftrag genannt, stellt bei den öffentlichen Sendern die Gewährleistung einer unabhängigen Grundversorgung mit Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung dar. Nach § 11 Abs. 1 RStV hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch die „Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken.“

"Sie sind im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton zu gestalten, wobei Text nicht im Vordergrund stehen darf (Außer bei Angebotsübersichten, Schlagzeilen, Sendungstranskripte, Informationen über die jeweilige Rundfunkanstalt und Maßnahmen zum Zweck der Barrierefreiheit)."

“In der analogen Welt kamen sich Rundfunk und Presse nicht in die Quere. So soll es auch im Internet bleiben. Das ist so, als hätte ein Konkurrent der Autoindustrie dieser vom Gesetzgeber auferlegen lassen, dass Autos für alle Zeiten eine Pferdekutschenähnlichkeit behalten müssen.”

ÖRM & Social Media

"In Zeiten, in denen ein einzelner blauhaariger YouTuber mit seiner Kritik an der Klimapolitik ein größeres Medienecho erzeugt als 26.000 Wissenschaftler vor ihm, ist etwas faul im System."